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Vermietung16. September 2026· 9 Min. Lesezeit
VonVeltivo Redaktion

Eigenbedarfskündigung: Wann Vermieter wirklich kündigen dürfen — und warum vorgetäuschter Eigenbedarf richtig teuer wird

Familienangehöriger, konkretes Interesse, korrekte Frist: Eine Eigenbedarfskündigung scheitert in der Praxis selten am Bedarf selbst, sondern an handwerklichen Formfehlern. Wer die Voraussetzungen, die Sozialklausel und das Schadensersatzrisiko bei vorgetäuschtem Eigenbedarf kennt, kündigt rechtssicher statt teuer.

Die Eigenbedarfskündigung ist das schärfste Kündigungsrecht, das das Mietrecht dem Vermieter einräumt — und gleichzeitig das am strengsten kontrollierte. Anders als bei der Mieterhöhung geht es hier nicht um Geld, sondern um den Verlust der Wohnung für den Mieter. Genau deshalb prüfen Gerichte jede Formalie genau, und genau deshalb scheitern so viele Eigenbedarfskündigungen nicht an der Berechtigung des Bedarfs, sondern an handwerklichen Fehlern im Kündigungsschreiben. Wer als Vermieter oder Käufer einer vermieteten Immobilie mit dem Gedanken an Eigenbedarf plant, sollte die Spielregeln kennen, bevor er das erste Schreiben aufsetzt — nicht danach.

Die gesetzliche Grundlage: Wer als Familienangehöriger zählt

Rechtsgrundlage ist § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Der Vermieter kann kündigen, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Eindeutig erfasst sind Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern und Geschwister — hier akzeptieren Gerichte den Bedarf in aller Regel ohne weitere Prüfung der Verwandtschaftsnähe. Bei entfernteren Verwandten wie Nichten, Neffen oder Cousinen sowie bei nichtehelichen Lebenspartnern kommt es auf eine tatsächlich gelebte enge persönliche Bindung an — das ist ein häufiger Streitpunkt vor Gericht und wird im Einzelfall geprüft. Zu den Haushaltsangehörigen zählen etwa dauerhaft im Haushalt lebende Pflege- oder Betreuungspersonen. Wichtig: Der Bedarf muss sich auf die konkrete Wohnung beziehen, nicht nur allgemein auf Wohnraumbedarf der genannten Person bestehen.

Kündigungsfristen nach § 573c BGB

Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses, gerechnet ab Überlassung der Wohnung — nicht ab dem Kündigungsschreiben. Grundfrist sind drei Monate. Nach fünf Jahren Mietdauer verlängert sie sich auf sechs Monate, nach acht Jahren auf neun Monate. Damit ein Monat für die Fristberechnung mitzählt, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag dieses Monats beim Mieter zugegangen sein — kommt sie später an, verschiebt sich die Wirkung automatisch um einen Monat. Bei langjährigen Mietverhältnissen bedeutet das: Wer eine Wohnung seit zwölf Jahren vermietet hat, muss neun Monate im Voraus planen — ein Zeitraum, der bei der eigenen Wohnungssuche oder Umzugsplanung oft unterschätzt wird.

Die Begründungspflicht: Was ins Kündigungsschreiben muss

Eine Eigenbedarfskündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB) und das Kündigungsinteresse konkret benennen: für wen der Bedarf besteht, in welcher Beziehung diese Person zum Vermieter steht und warum gerade diese Wohnung benötigt wird. Pauschale Formulierungen wie "Eigenbedarf meiner Tochter" ohne weitere Erläuterung reichen nicht — das Gericht muss den Bedarf nachvollziehen können. Gründe, die im Kündigungsschreiben fehlen, lassen sich später nur eingeschränkt nachschieben; die Rechtsprechung verlangt, dass der wesentliche Kern des Kündigungsgrundes von Anfang an dargelegt ist. Zusätzlich muss der Vermieter den Mieter im Kündigungsschreiben auf sein Widerspruchsrecht, dessen Form und Frist hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB) — fehlt dieser Hinweis, kann der Mieter noch deutlich später widersprechen als gesetzlich vorgesehen.

Der Widerspruch des Mieters: Sozialklausel nach § 574 BGB

Selbst eine formal einwandfreie Eigenbedarfskündigung ist nicht automatisch durchsetzbar. Der Mieter kann spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich widersprechen und die Fortsetzung verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder andere Haushaltsangehörige eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde — etwa hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft, fehlender Ersatzwohnraum oder sehr lange Mietdauer. Das Gericht wägt dann das Interesse des Vermieters am Eigenbedarf gegen die Härte für den Mieter ab und kann das Mietverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit fortsetzen (§ 574a BGB). In der Praxis führt das dazu, dass Räumungsklagen gegen ältere oder gesundheitlich beeinträchtigte Mieter selbst bei eindeutigem Eigenbedarf oft Jahre dauern oder scheitern.

Die Anbietpflicht: Wenn im Haus eine vergleichbare Wohnung frei wird

Wird im selben Haus oder derselben Wohnanlage während der Kündigungsfrist eine vergleichbare Wohnung frei, muss der Vermieter sie dem gekündigten Mieter anbieten, statt an der Kündigung festzuhalten. Diese Anbietpflicht gilt als Ausprägung von Treu und Glauben und wird von Gerichten streng geprüft. Unterlässt der Vermieter das Angebot, ist die Eigenbedarfskündigung zwar nicht automatisch unwirksam, der Vermieter macht sich aber schadensersatzpflichtig — der Mieter kann die Kosten des erzwungenen Umzugs sowie die Mietdifferenz zur neuen Wohnung geltend machen. Für Vermieter mit mehreren Einheiten im selben Objekt lohnt sich deshalb vor jeder Eigenbedarfskündigung ein Blick auf den aktuellen Leerstand im Haus.

Die Sperrfrist bei Umwandlung in Wohnungseigentum: § 577a BGB

Wird eine vermietete Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend an einen Dritten verkauft, kann sich der Erwerber frühestens drei Jahre nach dem Kauf auf Eigenbedarf berufen. Diese Frist ist für Investoren besonders relevant, die eine vermietete Eigentumswohnung erwerben, um sie selbst zu beziehen. In Gebieten mit angespannter Wohnungslage können die Bundesländer die Sperrfrist per Verordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern — in einigen Großstädten liegt sie bereits deutlich über der gesetzlichen Mindestfrist. Vor dem Kauf einer erst kürzlich umgewandelten Eigentumswohnung mit Eigennutzungsabsicht sollten Käufer deshalb zwingend prüfen, ob für die jeweilige Gemeinde eine Kündigungssperrfristverordnung mit verlängerter Frist gilt — die Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und werden regelmäßig angepasst.

Vorgetäuschter Eigenbedarf: Das teuerste Risiko für Vermieter

Zieht der Vermieter nach der Kündigung nicht wie angegeben selbst ein, sondern lässt die Wohnung leer stehen, nutzt sie anders oder vermietet sie neu, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass sich die Bedarfslage nach der Kündigung unvorhergesehen geändert hat — gelingt das nicht, haftet er auf Schadensersatz. Dazu zählen die Umzugskosten des Mieters, Maklergebühren für die Ersatzwohnung sowie die Differenz zwischen alter und meist höherer neuer Miete, oft berechnet über mehrere Jahre. In der Praxis bewegen sich solche Schadensersatzsummen häufig im mittleren fünfstelligen Bereich. Eine oft übersehene Pflicht kommt hinzu: Entfällt der Eigenbedarf bereits zwischen Kündigung und Auszugstermin, muss der Vermieter den Mieter von sich aus informieren, damit dieser die Wohnung gegebenenfalls behalten kann. Wer das versäumt, haftet ebenfalls.

Eigenbedarf nach dem Kauf einer vermieteten Immobilie — und die richtige Strategie

Wer eine vermietete Bestandsimmobilie kauft, um sie selbst zu nutzen, tritt als Erwerber automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein ("Kauf bricht nicht Miete", § 566 BGB) und kann grundsätzlich sofort nach Eigentumsübergang wegen Eigenbedarfs kündigen — vorbehaltlich der Umwandlungs-Sperrfrist nach § 577a, falls einschlägig. Für Investoren, die eine vermietete Wohnung günstiger als eine freie erwerben und anschließend selbst beziehen wollen, ist das ein legitimer und häufig genutzter Weg — er verlangt aber dieselbe saubere Formulierung und Fristenplanung wie bei jeder anderen Eigenbedarfskündigung. Die wichtigste Regel für alle Fälle bleibt dieselbe: Kündigung so konkret und ehrlich formulieren wie tatsächlich beabsichtigt, alle Fristen und Hinweispflichten einhalten, und den Bedarf nach der Kündigung auch tatsächlich realisieren. Wer das beachtet, hat rechtlich die besten Karten — wer improvisiert, riskiert einen jahrelangen Rechtsstreit und ein erhebliches Schadensersatzrisiko.

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Quellen
  1. § 573 BGB — Ordentliche Kündigung des Vermieters
  2. § 573c BGB — Fristen der ordentlichen Kündigung
  3. § 574 BGB — Widerspruch des Mieters (Sozialklausel)
  4. § 577a BGB — Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
  5. § 568 BGB — Form und Inhalt der Kündigung
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