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Kauf16. Mai 2026· 9 Min. Lesezeit

Das Grundbuch beim Immobilienkauf: Was Lasten, Grundschulden und Dienstbarkeiten wirklich bedeuten — und was vor dem Notartermin zwingend geprüft sein muss

Das Grundbuch ist das wichtigste Dokument beim Immobilienkauf — und das am wenigsten verstandene. Wer Abteilung II und III nicht liest, übernimmt unbemerkt Wohnrechte, Grundschulden und Leitungsrechte Dritter. Eine vollständige Erklärung aller Eintragungen: was sie bedeuten, welche gefährlich sind und wie Käufer sich schützen.

Das Grundbuch ist das amtliche Register, das Eigentumsverhältnisse und Rechte an Grundstücken in Deutschland verbindlich dokumentiert. Es liegt beim zuständigen Amtsgericht und hat eine zentrale Funktion im deutschen Immobilienrecht: Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist Eigentümer — unabhängig davon, was mündlich vereinbart, im Exposé beschrieben oder vom Verkäufer behauptet wurde. Gleichzeitig gilt das sogenannte Grundbuchprinzip der öffentlichen Bekanntheit: Wer eine Immobilie kauft, gilt als informiert über alle Eintragungen im Grundbuch — unabhängig davon, ob er sie gelesen hat oder nicht. Ein Wohnrecht zugunsten der Mutter des Verkäufers, eine noch nicht gelöschte Grundschuld aus einem früheren Darlehen, ein Leitungsrecht zugunsten des Energieversorgers — all das ist nach dem Kauf bindend, auch wenn der Käufer davon nichts wusste. Dieser Artikel erklärt, wie das Grundbuch aufgebaut ist, was in jeder Abteilung steht und welche Eintragungen vor dem Notartermin zwingend zu prüfen sind.

Aufbau des Grundbuchs: Drei Abteilungen, drei verschiedene Risikobereiche

Ein Grundbuchblatt ist in drei Abteilungen gegliedert, denen jeweils ein eigenes Bestandsverzeichnis vorausgeht. Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück selbst: Lage, Flurstücksnummer, Größe und Nutzungsart. Hier ist auch eingetragen, ob das Grundstück Erbbaurecht ist — was für Käufer bedeuten würde, dass sie nicht das Grundstück, sondern nur das Gebäude erwerben, während ein Dritter Grundstückseigentümer bleibt und dafür einen Erbbauzins erhält. Abteilung I enthält die Eigentümerverhältnisse: Wer ist der aktuelle Eigentümer, zu welchen Anteilen und auf welcher Rechtsgrundlage? Abteilung II enthält sogenannte Lasten und Beschränkungen: Rechte Dritter am Grundstück, die unabhängig vom Eigentumswechsel bestehen bleiben — also automatisch auf den Käufer übergehen. Abteilung III enthält Grundpfandrechte: Grundschulden und Hypotheken, die das Grundstück als Sicherheit für Darlehen belasten. Für Käufer sind Abteilung II und III die kritischen Bereiche — und genau diejenigen, die in Kaufgesprächen und Exposés am häufigsten übergangen werden.

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen — was dort stehen kann

Abteilung II ist die inhaltlich vielfältigste und für Käufer am häufigsten überraschende Abteilung. Sieben Eintragstypen sind besonders relevant. Erstens Dienstbarkeiten: Sie gewähren Dritten das Recht zur Nutzung des Grundstücks — zum Beispiel ein Leitungsrecht des Energieversorgers, das es erlaubt, Stromleitungen über das Grundstück zu führen, oder ein Wegerecht, das dem Nachbarn erlaubt, das Grundstück zur Erschließung seines eigenen zu überqueren. Diese Rechte bleiben beim Verkauf bestehen und können die Nutzung erheblich einschränken. Zweitens Wohnungsrechte und Nießbrauch: Ein eingetragenes Wohnungsrecht berechtigt eine bestimmte Person, die Immobilie zu bewohnen — lebenslang, unabhängig vom Eigentümer. Ein Nießbrauch gewährt sogar das Recht, alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen, also auch Mieteinnahmen zu vereinnahmen. Beide Rechte können den Wert einer Immobilie erheblich mindern und den Kauf wirtschaftlich unattraktiv machen. Drittens Vorkaufsrechte: Ein eingetragenes Vorkaufsrecht — etwa zugunsten der Gemeinde oder eines früheren Eigentümers — berechtigt den Berechtigten, in den Kaufvertrag einzutreten und die Immobilie zu den vereinbarten Konditionen selbst zu erwerben. Das kann einen bereits abgeschlossenen Kaufvertrag rückgängig machen. Viertens Reallasten: Sie verpflichten den Eigentümer zu wiederkehrenden Leistungen zugunsten eines Dritten — zum Beispiel einer jährlichen Zahlung oder Naturalleistung. Fünftens Verfügungsbeschränkungen: Etwa eine eingetragene Insolvenz oder ein Zwangsversteigerungsvermerk, der signalisiert, dass das Grundstück bereits Gegenstand eines laufenden Verfahrens ist. Sechstens Nacherbfolge- und Testamentsvollstreckervermerke: Sie können die Veräußerungsfähigkeit einschränken. Siebtens Rückauflassungsvormerkungen: Sie sichern das Recht eines Dritten, das Eigentum unter bestimmten Bedingungen zurückzufordern.

Abteilung III: Grundschulden und Hypotheken — die häufigste Falle

Abteilung III enthält die Grundpfandrechte — in der Praxis fast ausschließlich Grundschulden, da Hypotheken heute kaum noch eingetragen werden. Eine Grundschuld ist ein dingliches Sicherungsrecht: Sie berechtigt den Gläubiger, das Grundstück im Falle eines Zahlungsausfalls zu verwerten, also zwangsversteigern zu lassen. In der Praxis tragen Käufer beim Kauf eine neue Grundschuld zugunsten ihrer finanzierenden Bank ein. Das Problem entsteht, wenn beim Kauf noch eine alte Grundschuld aus dem früheren Darlehen des Verkäufers eingetragen ist. Solche Altgrundschulden gelten rechtlich als sogenannte nicht akzessorische Rechte: Sie bestehen unabhängig davon, ob das ursprüngliche Darlehen noch valutiert — also ob noch tatsächlich Geld geschuldet wird — oder bereits vollständig zurückgezahlt wurde. Das bedeutet: Auch wenn der Verkäufer sein Darlehen seit Jahren abgezahlt hat, bleibt die Grundschuld im Grundbuch eingetragen, bis sie aktiv gelöscht wird. Für Käufer ist entscheidend: Im Kaufvertrag muss die lastenfreie Übertragung vereinbart sein — also die Löschung aller Altgrundschulden aus dem Kauferlös heraus, koordiniert über das Notaranderkonto. Ein seriöser Notar regelt das standardmäßig — aber der Käufer sollte sicherstellen, dass alle Eintragungen in Abteilung III entweder gelöscht oder als vom Käufer übernommene Belastungen ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart werden.

Vormerkungen: Schutz für den Käufer — aber auch ein Signal

Eine Auflassungsvormerkung ist die wichtigste Schutzmaßnahme für den Käufer im Kaufprozess. Sie wird unmittelbar nach Beurkundung des Kaufvertrags im Grundbuch eingetragen und sichert den Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers — bevor der eigentliche Eigentumsübergang vollzogen wird. Solange die Auflassungsvormerkung eingetragen ist, kann der Verkäufer die Immobilie nicht wirksam an einen Dritten verkaufen und keine weiteren Belastungen begründen, die dem Käufer gegenüber wirksam wären. Der Käufer sollte darauf achten, dass die Auflassungsvormerkung zügig nach Vertragsunterzeichnung eingetragen wird — typischerweise innerhalb weniger Tage durch den Notar. Gleichzeitig kann eine bereits eingetragene Auflassungsvormerkung zugunsten einer anderen Person ein Warnsignal sein: Sie zeigt, dass ein paralleler Kaufprozess läuft oder gelaufen ist. Wer ein Grundbuch prüft und dort eine fremde Auflassungsvormerkung findet, sollte das sofort klären — bevor Geld fließt.

Erbbaurecht: Wenn das Grundstück nicht mitgekauft wird

Ein besonderer Fall, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs erkennbar ist: das Erbbaurecht. Wer eine Immobilie auf einem Erbbaurechtsgrundstück kauft, erwirbt das Gebäude — aber nicht das Grundstück. Das Grundstück gehört einem Dritten, oft einer Kirche, einer Kommune oder einer Stiftung, und wird gegen Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses überlassen. Die Laufzeit beträgt typischerweise 66 bis 99 Jahre ab Erstbestellung. Für Käufer hat das mehrere Konsequenzen. Erstens sinkt der Beleihungswert: Banken finanzieren Erbbaurechtsimmobilien nur bis zu einer Restlaufzeit von mindestens 20 bis 30 Jahren über das Ende der Finanzierungslaufzeit hinaus. Zweitens entstehen laufende Zusatzkosten: Der Erbbauzins liegt je nach Grundstückswert und Vereinbarung zwischen 2 und 5 Prozent des Grundstückswertes pro Jahr — bei einem Grundstückswert von 100.000 Euro sind das 2.000 bis 5.000 Euro jährlich. Drittens ist die Verlängerbarkeit unsicher: Was nach Ablauf des Erbbaurechts passiert, hängt vom Erbbaurechtsvertrag und der Bereitschaft des Grundstückseigentümers zur Verlängerung ab. Erbbaurecht ist nicht per se ein Ausschlussgrund — aber es erfordert eine detaillierte Prüfung des Erbbaurechtsvertrags und eine bewusste Entscheidung.

Wie man das Grundbuch einsieht — und was man beantragen muss

Das Grundbuch ist nicht öffentlich zugänglich — es gilt das Prinzip des berechtigten Interesses. Wer ein ernsthaftes Kaufinteresse nachweisen kann, hat jedoch das Recht auf Einsicht. In der Praxis läuft das so: Der Verkäufer oder sein Makler stellt im Rahmen des Kaufprozesses einen aktuellen Grundbuchauszug zur Verfügung. Alternativ kann der Käufer beim zuständigen Grundbuchamt selbst einen Auszug beantragen — mit Nachweis des berechtigten Interesses, etwa durch Vorlage eines Maklerexposes oder einer schriftlichen Kaufabsichtserklärung. Immer mehr Grundbuchämter ermöglichen die Einsicht und den Abruf auch digital über das Elektronische Grundbuch (EGB). Wichtig: Der Grundbuchauszug sollte nicht älter als drei bis vier Wochen sein. Einträge können sich ändern, und ein veralteter Auszug gibt keine Sicherheit über den aktuellen Lastenstand. Zusätzlich zum Grundbuch sollten Käufer bei teilungserklärungspflichtigen Objekten — also Eigentumswohnungen — auch den Aufteilungsplan und die Teilungserklärung einsehen, die im Grundbuchamt verwahrt werden.

Was vor dem Notartermin zwingend geprüft sein muss

Sechs Punkte sollten vor jedem Notartermin auf Basis des Grundbuchauszugs geklärt sein. Erstens: Ist der Verkäufer tatsächlich als alleiniger Eigentümer eingetragen — oder gibt es Miteigentümer, die ebenfalls zustimmen müssen? Zweitens: Enthält Abteilung II Eintragungen, die die Nutzung einschränken — Wohnrechte, Nießbrauch, Wegerechte, Leitungsrechte? Welche werden gelöscht, welche bleiben bestehen? Drittens: Sind in Abteilung III noch Grundschulden oder Hypotheken eingetragen? Ist vertraglich sichergestellt, dass diese aus dem Kauferlös abgelöst und gelöscht werden? Viertens: Gibt es Vormerkungen zugunsten Dritter, die auf parallele Kaufprozesse oder Rückforderungsrechte hindeuten? Fünftens: Ist das Grundstück als Erbbaurecht ausgestaltet — und wenn ja, zu welchen Konditionen und mit welcher Restlaufzeit? Sechstens: Stimmt die im Grundbuch eingetragene Fläche mit der im Kaufvertrag genannten überein? Wer diese sechs Punkte systematisch abarbeitet und offene Fragen vor dem Notartermin klärt, schützt sich vor den häufigsten und teuersten Überraschungen beim Immobilienkauf.

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Quellen
  1. Grundbuchordnung (GBO) — Volltext
  2. Bürgerliches Gesetzbuch §§ 873 ff. — Erwerb durch Einigung und Eintragung
  3. Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) — Volltext
  4. Bundesnotarkammer — Grundbuch und Grundbucheinsicht: Erläuterungen für Käufer
  5. Verbraucherzentrale — Grundbuch beim Hauskauf: Was Sie wissen müssen
  6. Deutsches Notarinstitut (DNotI) — Grundpfandrechte: Grundschuld und Hypothek im Vergleich
  7. Stiftung Warentest — Immobilienkauf: Grundbuch prüfen vor dem Notartermin
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